Dicht schließende moderne Fenster und Türen können bei ungenügender Frischluftzufuhr in Räumen mit Verbrennungsheizgeräten zu gefährlich hohen Kohlenmonoxid-Konzentrationen führen.
Bisher musste im Rahmen der jährlichen Rauchfangkehrungen auch die ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft geprüft werden (Luftzahlmessung).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das ab jetzt nur mehr notwendig, wenn bauliche Veränderungen durchgeführt wurden.
Jährlich wiederkehrende Luftzahlmessung kann entfallen, wenn baulich nichts verändert wurde
Alle Jahre wieder kam es zu tödlichen Kohlenmonoxid-Vergiftungen, weil in Wohnungen mit Verbrennungsheizgeräten zu wenig Sauerstoff in der Raumluft vorhanden war. Mit den dicht schließenden modernen Fenstern und Türen wurden diese Probleme so groß, dass die Stadt Wien 2012 eine verpflichtende jährliche Überprüfung (Luftzahlmessung) gesetzlich verordnete.
Hausverwaltungen befürworteten zwar diese Initiative, klagten aber gegen die jährliche Wiederholung diese Überprüfung, wenn keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden. Und sie bekamen recht.
Das am 4.3.2016 verlautbarte Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) bestimmt, dass die Wiederholung dieser Überprüfung entfallen kann, wenn ohne besonderen Aufwand feststellbar ist, dass keine baulichen Veränderungen durchgeführt wurden.
Der entsprechende Gesetzestext lautet:
Reinigung und Wartung von Abgas- und Feuerungsanlagen
§ 14. (2) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer entsprechend dem Stand der Technik durch Messung oder rechnerischen Nachweis zu erfolgen. Die Prüfung hat zu entfallen,
1. wenn aufgrund einer dem Stand der Technik entsprechend erfolgten Dokumentation der baulichen Gegebenheiten einwandfrei und ohne erheblichen Aufwand geschlossen werden kann, dass seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben, oder
2. wenn von der Betreiberin bzw. vom Betreiber ein positiver, schlüssiger und dem Stand der Technik entsprechender Befund einer befugten Person über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorgelegt wird, der zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht älter als dreizehn Wochen ist.
Ergänzung am 2.8.2016: Rathauskorrespondenz "Landesgesetzblätter im Juli"
- Das am 4. Juli 2016 ausgegebene 28. Stück enthält eine Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen festgesetzt wird
(Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 – WHKÜV 2016).
- Das ebenfalls am 4. Juli 2016 ausgegebene 29. Stück enthält eine Verordnung der Wiener Landesregierung über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen
(Wiener Kehrverordnung 2016 – WKehrV 2016).
- Das ebenfalls am 4. Juli 2016 ausgegebene 30. Stück enthält eine Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird.
Links
- Wien, Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 14/2016, 4.3.2016, Änderung von
Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015),
Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015); Erlassung;
Wiener Feuerwehrgesetz - Kundmachung Abgasmessungen gemäß Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, Website
- Befugte Überprüfungsorgane, pdf download
- Überprüfungsentgeltverordnung, Maximale Höhe der Überprüfungskosten, RIS Rechtsinformationssystem, Website
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015), RIS Rechtsinformationssystem
noch nicht online - Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015), RIS Rechtsinformationssystem
noch nicht online - Wiener Feuerwehrgesetz, RIS Rechtsinformationssystem
- Streit um Körberlgeld für die Wiener Rauchfangkehrer. Kurier, 9.4.2014
- Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2014), 20.12.2013
- Luftverbundmessung als Betriebskosten verrechenbar? ÖVI, 3.10.2013
Bildnachweis: © pixabay keresy72
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