Was gilt nach der Wohnrechtsnovelle 2015 als Zubehör im Wohnungseigentum?

  • Die Wohnrechtsnovelle 2015 regelt die Zubehörfrage im Wohnungseigentum neu.

  • Höchstgerichtliche Rechtssprechung führte zu Unsicherheit, welche Teile zu einer Eigentumswohnung gehören und weiter exklusiv benützt werden dürfen.

  • Eine Veranstaltung klärt über den aktuellen Stand nach der Wohnrechtsnovellierung auf.

Veranstaltung „Zubehör-Wohnungseigentum – quo vadis?“

Referent: Dr. Christian Prader(), Rechtsanwalt in Innsbruck
Termin: Montag, 19. Oktober 2015, 18:30
Ort: Universität Innsbruck, Innrain 52, Sitzungssaal University of New Orleans (Lageplan)
Eintritt: frei!
Keine Anmeldung erforderlich.

Was ist Zubehör-Wohnungseigentum und wen betrifft es?

Manche Gebäudeteile, die mit einer Eigentumswohnung baulich nicht verbunden sind, können Zubehör-Wohnungseigentum sein,

  • wenn sie nicht für die allgemeinen Benützung vorgesehen sind,
  • wenn sie direkt und ohne die Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich sind,
  • wenn sie deutlich abgegrenzt sind.

Das könnten beispielsweise Dachboden, Keller, Garten, Abstellplatz sein. Das Nutzungsrecht für diese Liegenschaftsteile kann mit dem Eigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden werden.

Das Nutzungsrecht dieser Teile steht dann auch nur genau diesem Wohnungseigentümer zu. Dieses Zubehör ist bei der Festsetzung des Nutzwertes zu berücksichtigen und erhöht damit den Nutzwert der Wohnung, was wiederum Auswirkungen auf die Höhe des Anteils an den gesamten Betriebskosten hat.

Zubehörwohnungseigentum – quo vadis?

Die Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) regelt die Zubehörfrage im Wohnungseigentum neu. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte mit seiner Rechtssprechung Unsicherheiten hervorgerufen, welche Liegenschaftsteile tatsächlich genau mit einer Wohnung verbunden sind.

Allerdings werden die vom Gesetz genannten Voraussetzungen für den tatsächlichen Bestand von Zubehör-Wohnungseigentum gerade bei Wohnungseigentumsbegründungen nach dem WEG 1948 nicht erfüllt. Viele Fragen dazu bleiben offen, insbesondere, ob dann Zubehörwohnungseigentum verloren geht und auch, wie es um die weitere Nutzung des vermeintlichen Zubehöreigentums steht, vor allem bei Einzelrechtsnachfolgen.

Daneben spielen aber auch andere Fragen hinein, wie etwa für den Fall der Bejahung von nichtigem Wohnungseigentum das Schicksal mietrechtlicher Teilausnahmetatbestände. Auch steuerliche Auswirkungen sind nicht auszuschließen.

Innsbrucker Wohnrechtlicher Dialog (IWD)

Diese Austauschplattform zwischen Wissenschaft und Praxis beschäftigt sich mit Darstellung und Diskussion über jeweils aktuelle wohnrechtliche Fragen und Entwicklungen. Das Projekt wird von Univ.-Prof. Dr. Martin Häublein und Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch geleitet.

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Bildnachweis: © dispotech.info wohnblogAt

 

 

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