Den Heizzuschuss 2017/2018 des Landes Kärnten können alle KärntnerInnen bekommen, deren Einkommen nicht über den Richtsätzen der Ausgleichszulage und des Kinderzuschusses liegt.

Bis zum 27. Februar 2018 können Sie als KärnterIn den Heizkostenzuschuss des Landes beantragen, wenn Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Für den „großen“ Heizzuschuss gilt dabei die Höhe der Ausgleichzulage sowie der Kinderzulage.

Achten Sie auch auf einen eventuellen Anspruch auf Familienzuschuss: Mit dem Familienzuschuss-Onlinerechner können Sie einfach selbst überprüfen, ob Sie eine solche Familienförderung bekommen können.

Das können Sie in diesem Beitrag lesen:

Das Land hilft, damit alle KärntnerInnen die steigenden Energiekosten bezahlen können

Der Heizzuschuss hilft KärntnerInnen, die stark gestiegenen Energiekosten bezahlen zu können: Der "große Heizzuschuss" beträgt 180 Euro, der "kleine" 110 Euro für die Heizsaison 2017/2018.

Beantragen können Sie den Heizzuschuss des Landes bis zum 27. Februar 2018 bei Ihrer Wohnsitzgemeinde. Sie brauchen dazu die Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen: Entscheidend ist das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn Sie beispielsweise arbeitslos sind und bereits einen neuen Job in Aussicht haben, sollten Sie den Antrag sofort stellen, weil dann das niedrigere Arbeitslosengeld berücksichtigt wird.

Einkommensgrenzen

Sie können einen Heizzuschuss bekommen, wenn Ihr Einkommen nicht höher ist als die Ausgleichszulage. Haben Sie Kinder, dann erhöht sich diese Grenze um die Kinderzulage 2017.

Großer Heizkostenzuschuss 180 Euro

  • Für Alleinstehende/Alleinerzieher mit einem Einkommen bis 844,46 Euro netto beträgt der einmalige Heizkostenzuschuss 180 Euro.
  • Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (zum Beispiel Ehepaare, Lebensgemeinschaften) beträgt die Obergrenze 1.266,88 Euro; Zuschlag für jede weitere Person: 130,30 Euro. –

Kleiner Heizkostenzuschuss 110 Euro

  • Für Alleinstehende/Alleinerzieher 1.048,32 Euro; bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (zum Beispiel Ehepaare, Lebensgemeinschaften) 1.441,44 Euro; Zuschlag für jede weitere Person: 130,30 Euro.

Haben Sie Anspruch auf einen Familienzuschuss?

Einkommensgrenzen für den Familienzuschuss 2017 des Landes Kärnten [PDF]
Einkommensgrenzen für den Familienzuschuss 2017 des Landes Kärnten

Nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes können Familien um Familienförderung ansuchen, wenn bestimmte Voraussetzungen des Kindes gegeben sind, für welches ein Antrag gestellt wird:

  • Das Kind hat seinen Hauptwohnsitz in Kärnten und lebt mit dem antragstellenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt.
  • Für das Kind besteht Anspruch auf die Familienbeihilfe.
  • Das Kind besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates.
  • Das Kind hat sein 10. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Für das Kind ist der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld nach § 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes nicht mehr gegeben.

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Bildnachweis: © dispotech.info pixabay #wohnblogAt
tags: energie, energiekosten, familie, familienförderung, förderung, heizen, heizkosten, heizkostenzuschuss, heizzuschuss, land, kärnten, soziales, zuschuss, #wohnblogAt

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Über Alois G. Auinger

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