OGH hat entschieden, Wüstenrot muss Zinssenkungen zurücknehmen

Die Arbeiterkammer hatte gegen die Zinssenkungen der Bausparkasse Wüstenrot vom November 2013 und Februar 2016 geklagt.

Der OGH hat entschieden, dass diese Zinssenkungen unzulässig waren, ebenso wie Kündigungen, die wegen Widerspruchs gegen diese Senkungen ausgesprochen wurden.

OGH hat entschieden, Wüstenrot muss Zinssenkungen zurücknehmen

Der Oberste Gerichtshof OGH hat mit Erkenntnis 5 Ob 160/15p vom 23.2.2016 entschieden, dass die Bausparkasse bei mehr als 7.000 KundInnen die Zinssenkungen zurücknehmen muss. Vertragskündigungen wegen Widerspruchs gegen diese Zinssatzsenkungen waren unzulässig und müssen auf Kundenwunsch zurückgenommen werden. Auch die Zinsen in ursprünglicher Höhe müssen nachgezahlt werden.

Das Urteil gilt für Bausparguthaben mit bereits abgelaufener 6-jähriger Bindungsfrist, für die Wüstenrot den Einlagezinssatz von 2,19 auf 0,1 Prozent gesenkt hatte.

Außerdem auch für Bausparverträge, deren Zinssatz per Februar 2016 auf 0,125 Prozent gesenkt wurden. Das sind Verträge mit abgelaufener 6-jähriger Bindungsfrist, bei denen die vereinbarte Vertragssumme noch nicht erreicht worden ist.

Die Arbeiterkammer will Wüstenrot dazu anhalten, allen betroffenen KundInnen die höheren Zinsen unaufgefordert gutzuschreiben.

Detailinformationen zu den Gründen für Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sowie das Urteil als pdf-Download finden Sie auf der Website der Arbeiterkammer.

Nachtrag 30.3.2016: Gerichtsurteil Bausparkassen dürfen Altverträge nicht kündigen

Auch in Deutschland sind zahlreiche Gerichte mit der Kündigung von Sparverträgen durch Bausparkassen befasst: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat als erstes Berufungsgericht zugunsten einer Bausparkundin entschieden, dass Bausparverträge mit hohen Zinsen fortgeführt werden müssen. Die in diesem Fall betroffene deutsche Wüstenrot gibt sich aber nicht geschlagen und wird den Weg durch die Gerichtsinstanzen weiter verfolgen.

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Bildnachweis: © pixabay

 

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