Arbeiterkammer erwartet OGH-Urteile zu Verbandsklage gegen Zinssenkung der Bausparkasse Wüstenrot

2013 hatte die Bausparkasse Wüstenrot den Einlagenzinssatz für Bausparguthaben gesenkt.

Die Arbeiterkammer brachte dagegen Anfang 2014 eine Verbandsklage ein und erwartet in Kürze die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Mit Februar 2016 soll auch der Zinssatz für weitere Bausparguthaben reduziert werden.

Ist die Senkung des Zinssatzes durch die Bausparkasse zulässig?

Per 1. November 2013 hat die Bausparkasse Wüstenrot den Zinssatz für jene Bausparguthaben auf 0,1 Prozent gesenkt, welche die Vertragssumme des Bausparvertrags übersteigen.

Mit Februar 2016 sollen auch die Zinsen für jene Bausparguthaben fallen, welche die Vertragssumme nicht übersteigen.

Gegen diese ihrer Meinung nach unzulässige Benachteiligung der KundInnen hat die Arbeiterkammer im Jänner 2014 eine Verbandsklage eingebracht. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) wird in Kürze erwartet.

Dieses Urteil wird nicht nur die Zinssatzsenkung ab November 2013 betreffen, sondern auch die für Februar 2016 geplante Senkung der Guthabenzinsen für Sparguthaben, welche die Vertragssumme nicht übersteigen.

Folgt der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht der Arbeiterkammer, muss Wüstenrot die Zinssatzsenkung rückwirkend zurücknehmen, KundInnen bekommen dann rückwirkend Zinsen gutgeschrieben.

Empfehlung der Arbeiterkammer

Gegen die Änderung der Geschäftsbedingungen können Sie Widerspruch erheben, die AK berichtet allerdings von KundInnen, denen die Bausparkasse nach Widerspruch den Vertrag aufgekündigt hat.

Sie sollten überlegen, bis zum in Kürze zu erwartenden OGH-Urteil Ihren Bausparvertrag aufrecht zu erhalten. Vorsichtshalber sollten Sie aber der Bausparkasse schriftlich mitteilen, dass Sie sich rechtliche Schritte gegen die Zinssatzsenkung vorbehalten.

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Bildnachweis: © oldskoolman.de

 

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