- Mindestlohntarife werden vom Bundeseinigungsamt festgesetzt.
- Für vor oder nach Oktober 2005 abgeschlossene Dienstverhältnisse gelten unterschiedliche Regelungen.
- Vor 2005 abgeschlossene Dienstverträge können auch noch je nach Bundesland unterschiedliche Tarife haben.
Unübersichtliche Regelungen verunsichern Eigentümer, Mieter und Verwalter
Die komplexen und schwer verständlichen Regelungen des Wohnrechts setzen sich in den Bestimmungen für die Entlohnung von HausbesorgerInnen und AnlagenbetreuerInnen fort. Für manche EigentümerInnen ist diese Unsicherheit ein Grund, die Hausbetreuung an externe Dienstleister auszulagern.
Prüfen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung
Als MieterIn oder EigentümerIn sollten Sie in Ihrer Betriebskostenabrechnungen überprüfen, ob Ihr Verwalter die Entlohnung und Sozialversicherung der Hausbetreuer korrekt durchführt. Tipps dazu finden Sie bei der Arbeiterkammer, bei Mieterschutzorganisationen (MVÖ Mietervereinigung Österreichs, Mieterschutzverband, Wohnservice Wien, usw.) oder bei privaten Beratungsunternehmen.
Mindestlohntarife werden vom Bundeseinigungsamt festgesetzt
Das Bundeseinigungsamt veröffentlicht hier die ab 1. Jänner 2015 geltenden Mindestlohntarife. Diese gelten für „Reinhaltungs- und Wartungstätigkeiten" sowie "andere Arbeiten". Damit werden die bis 2012 geltenden Hausbesorger-Entgeltverordnungen ersetzt.
Für ab Oktober 2005 abgeschlossene Dienstverhältnisse gelten österreichweit diese Mindestlohntarife. Aber: „Arbeitsverhältnisse gemäß Hausbetreuungsgesetz (Link) fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes."
Das Bundeseinigungsamt weist noch darauf hin, dass bei Entlohnung mit Dienstleistungsscheck die dafür geltenden Regelungen zu beachten sind.
Infos zu sozialversicherungsrechtlichen Regelungen
Die Österreichische Sozialversicherung weist hier auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte hin: Mit „... der Wohnrechtsnovelle 2000 wurde das Hausbesorgergesetz geändert. Es gilt nur mehr für Hausbesorger-Dienstverhältnisse, die vor dem 1.7.2000 abgeschlossen wurden (bzw. für jene befristeten Dienstverhältnisse, die nach diesem Datum verlängert wurden)."
Für danach abgeschlossene Dienstverträge, „... die die Verrichtungen von Hausbesorgertätigkeiten zum Inhalt haben, sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihres jeweiligen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches maßgeblich. Im Regelfall ... Arbeitsverträge gemäß § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ..."
Geringfügig Beschäftigte müssen ebenfalls bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Pauschalierte Materialkostenersätze sind beitragspflichtig, wenn die tatsächlich Kosten der Anschaffung nicht nachgewiesen werden.
Downloads der Bundesgesetzblätter als pdf-Dokumente
Mindestlohntarife 2015 für HausbesorgerInnen
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Mindestlohntarif 2015 für HausbetreuerInnen Österreich
Österreich
Hausbetreuer/innen Österreich Erläuterungen des Sozialministeriums ("Dieser Mindestlohntarif gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. September 2005 abgeschlossen wurden. Arbeitsverhältnisse gemäß Hausbetreuungsgesetz fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes.")
Mindestlohntarife 2015 für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Links
- Mindestlohntarife Wirksamkeitsbeginn 1.1.2015, Bundeseinigungsamt
- Hausbesorger/Hausbetreuer, Österreichische Sozialversicherung, Stand 1.1.2015
- Dienstleistungsscheck-Online
- Hausbetreuungsgesetz – HbeG, RIS Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
- Neue Mindestlohntarife für 2015, Wiener Gebietskrankenkasse (Lichtpauschale für HausbesorgerInnen richtet sich nach den Strompreisen.)
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