burgArbeiterkammer empfiehlt Mietern Einspruch gegen zentrale Thermen-Wartungsverträge

  • Die gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft EBSG "Die Pöttschinger" informiert ihre MieterInnen, dass ab 2016 die Thermenwartung zentral organsiert werden soll.

  • Abgerechnet würde über die Betriebskosten, private Wartungsverträge müssten gekündigt werden.

  • Die Arbeiterkammer Niederösterreich empfiehlt, dagegen schriftlich Einspruch zu erheben.

 

AK NÖ: Kein Zwang zu einem bestimmten Wartungsvertrag

Die gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft EBSG "Die Pöttschinger" verschickt derzeit an alle MieterInnen Informationsschreiben: Sie möchte ab 2016 die Thermenwartung in ihren Mietwohnungen zentral mit einem gemeinsamen Wartungsvertrag organisieren.

Die MieterInnen sollen bestehende private Wartungsverträge mit Installateuren kündigen. Die Kosten dieser zentralen Thermenwartung sollen nach dem Aufteilungsschlüssel für die Betriebskosten abgerechnet werden – je nach Vertrag nach Nutzwert oder nach Nutzfläche.

Kann der Vermieter, in diesem Fall die Siedlungsgenossenschaft EBSG, die MieterInnen zum Abschluss eines bestimmten, zentral organisierten Wartungsvertrages zwingen? Die Experten der NÖ Arbeiterkammer sagen Nein und begründen das mit der österreichischen Gesetzeslage:

  • Grundsätzlich gilt in Österreich Vertragsfreiheit.
    Niemand kann gezwungen werden, einen für ihn unvorteilhafteren Vertrag abzuschließen.
    Viele MieterInnen haben für ihre Therme bereits einen Wartungsvertrag mit einem Installateur abgeschlossen, der wesentlich billiger ist.

  • Thermen-Wartungskosten sind keine Betriebskosten.
    Die Wartungskosten sollen laut EBSG nach Wohnfläche aufgeteilt über die Betriebskosten abgerechnet werden. Bewohner großer Wohnungen würden hier das Service in den kleinen Wohnungen mitfinanzieren. Das ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

  • Die vorgesehenen jährlichen Wartungen sind häufig gar nicht notwendig.
    Viele moderne Brennwertgeräte brauchen nur alle zwei Jahre eine Wartung. Trotzdem sollen auch diese MieterInnen nun jährlich für ein Service zahlen. Das ist ungesetzlich, weil MieterInnen auch solche Kosten übernehmen sollen, die für sie gar nicht notwendig wären.

Was sollten MieterInnen tun, um ihre Rechte zu wahren?

Die Arbeiterkammer Niederösterreich empfiehlt schriftlichen Einspruch bei der Genossenschaft mit Hinweis auf die Rechtswidrigkeit. Die AK schlägt konkret folgende Formulierung vor:

"Ich erhebe Einspruch, weil die Vorgehensweise der Genossenschaft EBSG rechtswidrig ist."

Wohnrechtsnovelle 2015 regelt die Thermenwartung neu

Seit die Wohnrechtsnovelle 2015 - WRN 2015 inkraft getreten ist, hat der Vermieter die Kosten für Reparatur oder Austausch einer Wärmeversorgungsanlage zu tragen. Nur die laufende Wartung, Reinigung oder Abgasmessung müssen MieterInnen selbst bezahlen.

Lässt eine MieterIn diese Wartung nicht durchführen, kann der Vermieter die Bezahlung von Reparaturkosten verweigern – allerdings nur dann, wenn er nachweist, dass die fehlende Wartung den Defekt verursacht hat. Aber sogar dann muss die MieterIn nur den anteiligen Schaden begleichen. Ein Rechenbeispiel dafür gibt es auf der AK NÖ-Website.

Für welche Wohnungen gilt die Thermenwartung gemäß WRN 2015?

Diese Bestimmungen der Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015 gelten für alle Wohnungen - ausgenommen Ein- und Zweifamilienhäuser - in denen eine Heizgelegenheit bzw. Warmwasser mitvermietet wurde. Mitvermietet heißt, bei der Anmietung war diese Therme vorhanden.

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Bildnachweis: © pixabay

 

 

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