Neues Wohnbaufördderungsgesetz 2015 des Landes Salzburg in BegutachtungDie Salzburger Landesregierung hat den Entwurf für das Wohnbauförderungsgesetz 2015 in die Begutachtung geschickt. Neben Lob für innovative Ansätze gibt es Kritik beispielsweise wegen zu geringer sozialer Treffsicherheit.

In der öffentlichen Diskussion bisher wenig angesprochen wurden demokratiepolitische Mängel, die zukünftige FörderungswerberInnen treffen können.

Ziele des neuen Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015 - S.WFG 2015

Das mit 13. Oktober 2014 datierte Dokument beschreibt die Ziele des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015 – S.WFG 2015:

  1. der Bevölkerung des Landes Salzburg durch finanzielle Hilfen (Förderung) die Beschaffung von qualitativ gutem Wohnraum in einer gesunden und vielfältig gestalteten Wohnumwelt zu tragbaren Bedingungen zu ermöglichen;

  2. die vorhandene Bausubstanz entsprechend individueller Wohnbedürfnisse und klimarelevanter, ökologischer und energetischer Zielsetzungen zu verbessern.

Im Begutachtungszeitraum bis 11. November 2014 können Anregungen und Kritik zum Gesetzesentwurf eingebracht werden. Nach Abschluss des Konsultationsprozesses wird der endgültige Gesetzesentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt. Damit ist dann der demokratische Weg zu einem neuen Gesetz abgeschlossen.

Verordnungen und die Absicht des Gesetzgebers

Eine wichtige Ankündigung der Landesregierung vom 9. Oktober ist leider bis heute – zwei Wochen später – noch immer nicht erfüllt: „Vereinbart wurde, dass gemeinsam mit dem Gesetzestext auch Informationen über die inhaltlichen Eckpunkte der dazugehörenden Verordnung zur Verfügung gestellt werden."

Wozu braucht es überhaupt eine Verordnung?

Mit dem Wohnbauförderungsgesetz müssen auch zahlreiche Details geregelt werden: Technische Vorgaben für die Bauausführung, Verkehrsanbindung von Grundstücken, maximale Energieverbräuche, Einkommensgrenzen, usw. Manche dieser Details ändern sich auch regelmäßig, zum Beispiel alle Jahre.

Für jede Detailänderung den vollständigen Gesetzgebungsprozess zu starten, würde extrem hohen Aufwand bedeuten. Dafür gibt es das Rechtsinstrument der Verordnung.

Im Gesetzgebungsprozess beschließt zunächst der demokratisch gewählte Landtag ein Gesetz und legt darin die Absichten und Zielsetzungen fest. Zur Erreichung dieser demokratisch bestimmten Zielsetzungen können dann Verwaltungsbehörden mit Verordnungen notwendige Details festlegen, ohne dazu erneut den Landtag zu befassen.

(Zu) Viele KANN-Bestimmungen

Im vorliegenden Entwurf des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes S.WFG 2014 gibt es aber mehrere Bestimmungen ohne Angabe von klaren Zielen. Generell ist festzustellen, dass unnötig viele Kann-Bestimmungen enthalten sind, wo Muss-Bestimmungen angebracht wären.

Das verleitet zur späteren willkürlichen Festlegung von Bestimmungen, mit denen die nicht demokratisch gewählte Verwaltungsbehörde alles Mögliche - und das Gegenteil davon - oder auch gar nichts verordnen kann ...

... was aus demokratiepolitischer Sicht problematisch ist. Und es stört das Vertrauen der Menschen in Politik, weil mit dem Erlassen von Verordnungen schnell der Verdacht aufkeimen kann, "da wurde wieder etwas für jemanden gerichtet".

Mit dieser Vorgehensweise provoziert der Gesetzgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit auch juristische Auseinandersetzungen für die Zukunft: Gerichte berücksichtigen bei ihren Entscheidungen häufig die aus Gesetzen abgeleitete „Absicht des Gesetzgebers". Was aber dann, wenn eine solche Absicht nicht erkennbar ist, weil sie nicht im Gesetz steht?

Ein stark überzeichnetes Beispiel zeigt die Problematik auf

§ 8  (2) Für Wohnungssuchende kann die Landesregierung eine Wohnbaudatenbank einrichten."

Angenommen, die Verwaltungsbehörde verordnet die Einrichtung einer Wohnungsdatenbank, in welcher u. a. Religion, sexuelle Vorlieben und Gesundheitsgefährdungen von FörderungswerberInnen eingetragen werden sollen.
Ein Förderungswerber verweigert die Bekanntgabe solcher Informationen, erhebt Einspruch gegen die Ablehnung seines Förderansuchens und landet schließlich beim Landesverwaltungsgericht.

Was dann?

Fragen, Anregungen und Ausblick auf den nächsten Beitrag

Der wesentlich größere Teil der problematischen Kann-Bestimmungen wird im nächsten Beitrag zum Entwurf des neuen Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes behandelt. Für Anregungen senden Sie bitte eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Links

Begutachtungsentwurf Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 - S.WFG 2015, 13.10.2014 15:36:12, Download pdf, Ende der Begutachtungsfrist: Dienstag 11.11.2014
http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?cmd=dokumentansehen&prodextern=true&veroeffentlichungid=7358&gruppeldap=gesetz_entw

Aktuelle Gesetzesentwürfe des Landes Salzburg
Gesetz über die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung im Land Salzburg (Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 - S.WFG 2015)
http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?prodextern=true&gruppeldap=gesetz_entw&sortierung=datum%20desc

Wohnbauförderung neu geht in Begutachtung, Bericht Salzburger Landeskorrespondenz, 9.10.2014
http://service.salzburg.gv.at/lkorrj/Index?cmd=detail_ind&nachrid=53594

Transparenz und Finanzierbarkeit stehen im Mittelpunkt, Bericht Salzburger Landeskorrespondenz 8.10.2014
http://service.salzburg.gv.at/lkorrj/Index?cmd=detail_ind&nachrid=53397

Zum Vergleich: Aktuelles Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 - S.WFG 1990
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000658

Stufenbau der Rechtsordnung, Normenhierarchie: Verfassung – Gesetz – Verordnung - Verwaltungsakt / Urteil; HONSELL Heinrich, Recht und Rechtswissenschaft in Österreich, S. 50. Download pdf
http://honsell.at/Publikationen/Wissenschaft_in_Oesterreich.pdf

Bildnachweis: © dispotech.info

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